OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.12.2009
1 Ws 643/09
Normen:
StPO § 442;
Fundstellen:
AGS 2010, 128
NJW 2010, 884
NdsRpfl 2010, 94
RVG professionell 2010, 29
RVGreport 2010, 303
StRR 2010, 356
StraFo 2010, 132
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 KLs 14/09

Verfahrensgebühr im Verfallsverfahren als reine Wertgebühr nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkte in der Verfahrensakte

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 643/09

DRsp Nr. 2009/27408

Verfahrensgebühr im Verfallsverfahren als reine Wertgebühr nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkte in der Verfahrensakte

Die Beratung des Angeklagten bezüglich eines in der Anklageschrift beantragten Verfalls löst die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus, die als reine Wertgebühr unabhängig vom Umfang der entfalteten Bemühungen des Rechtsanwalts ist. Die für die Wertfestsetzung maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung gegebenen Anhaltspunkten. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussantrag einen Verfall in geringerer Höhe beantragt und das Gericht dem folgt, ist für den festzusetzenden Wert unerheblich.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts B. wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 04.11.2009 geändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren bezüglich des Verfalls wird auf 13.025 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 € festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 442;

Gründe:

Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten in einem beim Landgericht anhängigen Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € angeordnet.