Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17.07.2009 geändert.
Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.05.2009 vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden auf 272,87€ nebst Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.06.2009 festgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
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