VG Stuttgart - Beschluss vom 20.10.2009
11 K 3166/09
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3.3.3; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3309; AufenthG § 60 a Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 456

Verfahrensgebühr bei Streit um Duldung

VG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 11 K 3166/09

DRsp Nr. 2010/325

Verfahrensgebühr bei Streit um Duldung

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Streit um eine Duldung wird nicht mit einer 3/10-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG, sondern mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG vergütet (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.04.2009 - 13 S 675/09 - juris).

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17.07.2009 geändert.

Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.05.2009 vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden auf 272,87€ nebst Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.06.2009 festgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3.3.3; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3309; AufenthG § 60 a Abs. 2;

Gründe: