BRAGO § 84 Abs. 2 § 105 Abs. 1, Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141, Nr. 5115 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 312
Verfahrensfördernder Mitwirkungsbeitrag des Verteidigers bei Einstellung des Bußgeldverfahrens
LG Kempten, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 4 Qs 17/03
DRsp Nr. 2004/6980
Verfahrensfördernder Mitwirkungsbeitrag des Verteidigers bei Einstellung des Bußgeldverfahrens
§ 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO stellt letztlich eine Beweislastregel dar, die keine Aussage über die notwendige Quantität oder Qualität des nach § 84 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zu fordernden Mitwirkungsbeitrages enthält. Erforderlich und ausreichend bleibt jeder Beitrag mitursächlicher Art, so dass auch ein hypothetischer Kausalverlauf unberücksichtigt bleiben muss.
Normenkette:
BRAGO § 84 Abs. 2 § 105 Abs. 1, Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141, Nr. 5115 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);