LG Osnabrück - Beschluss vom 15.03.2002
2 Qs 13/02
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2 Satz 2 § 85 Abs. 3, Abs. 4 ; VV-RVG Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Nr. 4124 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
NiedersRpfl 2002, 242
Vorinstanzen:
AG Osnabrück - Beschluss vom 08.02.2002 - 4 (17) Ds 720/99,

Verfahrensfördernder Mitwirkungsbeitrag bei der Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft

LG Osnabrück, Beschluss vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 2 Qs 13/02

DRsp Nr. 2004/6919

Verfahrensfördernder Mitwirkungsbeitrag bei der Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft

Hat der Verteidiger nach Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft und neuerlicher Akteneinsichtnahme zu einem bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Sachverständigengutachten schriftsätzlich Stellung genommen und nimmt die Staatsanwaltschaft darauf hin die Berufung zurück, war das Tätigwerden des Verteidigers für die Berufungsrücknahme zumindest mitursächlich.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2 Satz 2 § 85 Abs. 3, Abs. 4 ; VV-RVG Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Nr. 4124 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe: