LAG Hamburg - Beschluss vom 12.04.2010
4 Ta 5/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3101 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 409/08

Verfahrensdifferenzgebühr bei Abschluss eines Widerrufvergleichs

LAG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 5/10

DRsp Nr. 2010/11517

Verfahrensdifferenzgebühr bei Abschluss eines Widerrufvergleichs

1. Eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2 RVG -VV entsteht für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen auch bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs. 2. Tritt die Partei eines Kündigungsrechtsstreits von diesem Vergleich zurück und wird in dem den Rechtsstreit beendenden Vergleich eine früher mitverhandelte Angelegenheit eines anderweitig anhängigen Rechtsstreits (zur Beendigung des Wohnraummietverhältnisses) nicht mehr geregelt, ist diese für das Entstehen der Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2 RVG -VV des Vergütungsverzeichnisses ohne rechtliche Relevanz; die Verfahrensdifferenzgebühr ist jedoch gemäß Nr. 3101 Abs. 1 RVG -VV im Rahmen des anderen rechtshängigen Verfahrens vor dem Amtsgericht anzurechnen, so dass die Partei diese im Ergebnis nur einmal entrichten muss. 3. Nach Nr. 3104 Abs. 2 RVG -VV erhöht sich die Terminsgebühr, wenn der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Partei im Zeitpunkt der Güteverhandlung Prozessvollmacht hatte und ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Beendigung des Wohnraummietverhältnisses ein Einigungsversuch unternommen wurde; auch diese Gebühr ist entsprechend der vorgenannten Regelung im anderen Verfahren anzurechnen.