OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2006
2 s Sbd IX 64/06
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 591

Verfahrensabschnitt Grundgebühr als besonders umfangreich i.S. von § 51 Abs. 1 RVG - Abfassung eines Beweisantrages wird von der Terminsgebühr abgegolten

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 64/06

DRsp Nr. 2006/23344

Verfahrensabschnitt "Grundgebühr" als "besonders umfangreich" i.S. von § 51 Abs. 1 RVG - Abfassung eines Beweisantrages wird von der Terminsgebühr abgegolten

»1. Muss sich der Rechtsanwalt am Wochenende in die umfangreichere Verfahrensakte einarbeiten und ein erstes Gespräch mit seinem Mandanten führen, dass kann dazu führen, dass der Verfahrensabschnitt "Grundgebühr" als "besonders umfangreich" i.S. von § 51 Abs. 1 RVG anzusehen ist. 2. Die Abfassung eines Beweisantrages ist nicht "Betreiben des Geschäfts" i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG, sondern wird von der Terminsgebühr abgegolten.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren versuchter schwerer Raub vorgeworfen. Der ehemalige Angeklagte ist deswegen inzwischen vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.