OLG Naumburg - Beschluss vom 30.08.2001
14 WF 106/01
Normen:
RPflG § 20 Nr. 10 lit. a ; ZPO § 577 Abs. 2 § 652 Abs. 2 § 651 Abs. 5 § 652 Abs. 1 §§ 91 ff. § 575 § 649 Abs. 3 § 650 S. 2 § 98 ; GKG § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 FH 124/01

Vereinfachtes Verfahren - Kosten - Entscheidung im nachfolgenden streitigen Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 14 WF 106/01

DRsp Nr. 2001/16554

Vereinfachtes Verfahren - Kosten - Entscheidung im nachfolgenden streitigen Verfahren

»Über die Kosten des vereinfachten Verfahrens ist, wenn ein zulässiger Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wird, erst im streitigen Verfahren zu entscheiden.«

Normenkette:

RPflG § 20 Nr. 10 lit. a ; ZPO § 577 Abs. 2 § 652 Abs. 2 § 651 Abs. 5 § 652 Abs. 1 §§ 91 ff. § 575 § 649 Abs. 3 § 650 S. 2 § 98 ; GKG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Formularantrag vom 02. März 2001 (Bl. 1 d.A.) beantragte die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg, den von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu leistenden Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit ab dem 01. März 2001 auf 100 % des Regelbetrages der geltenden Altersstufe nach der Regelbetrag-Verordnung festzusetzen.

Dem Antragsgegner wurden daraufhin durch das Amtsgericht eine Abschrift des Antrages sowie ein so genannter Vordrucksatz "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" übersandt (Bl. 4 - 6 d.A.).