OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.08.2002
4 W 56/02
Normen:
ZPO § 567 § 569 § 104 § 91 Abs. 1 S. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 3 S. 1 ; BRAGO § 52 § 54 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 83
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1919/93

Verdienstausfall einer selbständigen Maklerin/Voraussetzungen für Beweisgebühr

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 4 W 56/02

DRsp Nr. 2002/15450

Verdienstausfall einer selbständigen Maklerin/Voraussetzungen für Beweisgebühr

»1. Entschädigung für Verdienstausfall ist bei selbständigen Gewerbetreibenden immer dann zu gewähren, wenn die Lebensstellung der Partei und ihre regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass etwas versäumt wurde. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, einer selbständigen Maklerin, die ihr Büro alleine betreibt, den Höchstsatz von 13,-- EURO je angefangene Stunde zuzubilligen. 2. Für die Teilnahme an dem von einem Sachverständigen anberaumten Besichtigungstermin entsteht keine Beweisgebühr.«

Normenkette:

ZPO § 567 § 569 § 104 § 91 Abs. 1 S. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 3 S. 1 ; BRAGO § 52 § 54 S. 1 ;

Gründe: