Die gem. §§ 104 III 1 ZPO, 11 I RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss die von der Beklagten angemeldeten erstinstanzlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 6.082,23 EUR gegen den Kläger festgesetzt.
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