Verbindlichkeit der Bestimmung von Rahmengebühren durch den beigeordneten Rechtsanwalt
OLG München, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 11 WF 1419/03
DRsp Nr. 2004/15211
Verbindlichkeit der Bestimmung von Rahmengebühren durch den beigeordneten Rechtsanwalt
»Die Bestimmung der Höhe einer Rahmengebühr (für das Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts) durch den beigeordneten Rechtsanwalt ist für das Festsetzungsverfahren nach § 128BRAGO unverbindlich, wenn von dem Rechtsanwalt die Umstände des Einzelfalls und die gesetzlichen Bemessungskriterien nicht beachtet worden sind.«