OVG Hamburg - Beschluss vom 11.02.2013
3 Nc 48/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; RVG § 17 Nr. 4;
Fundstellen:
NVwZ 2013, 1099

Veranschlagung des Gegenstandswert eines im Vergleichswege miterledigten Widerspruchsverfahrens stets mit dem Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG

OVG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2013 - Aktenzeichen 3 Nc 48/11

DRsp Nr. 2013/6078

Veranschlagung des Gegenstandswert eines im Vergleichswege miterledigten Widerspruchsverfahrens stets mit dem Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG

Der Gegenstandswert eines im Vergleichswege miterledigten Widerspruchsverfahrens ist nicht stets mit dem Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG zu veranschlagen; vielmehr kann sich je nach den Umständen des Falls auch eine deutlich niedrigere Bemessung als richtig erweisen. Wird durch einen außergerichtlichen Vergleich im Verlaufe eines auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten gerichtlichen Eilverfahrens ein Antragsteller endgültig zu dem begehrten Studium zugelassen und nimmt er im Gegenzug neben dem gerichtlichen Eilantrag bzw. der Beschwerde zur endgültigen Beilegung des Streitverhältnisses auch den noch anhängigen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule zurück, so ist der Gegenstandswert des über das gerichtliche Verfahren hinausgehenden Vergleiches (Mehrvergleich) mit einem Viertel des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG, also mit 1.250,- Euro zu bemessen (Bestätigung und Vertiefung der bisherigen Rechtsprechung).

Tenor

Der Gegenstandswert für die rechtsanwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hinsichtlich des Mehrvergleichs wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; RVG § 17 Nr. 4;

Gründe