OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.03.2007
6 W 168/06
Normen:
ZPO § 93 ; BGB § 242 ; UWG § 8 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-6 O 32/06,

Veranlassung zur Klageerhebung zur Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen bei noch offenem einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 6 W 168/06

DRsp Nr. 2007/8617

Veranlassung zur Klageerhebung zur Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen bei noch offenem einstweiligen Verfügungsverfahren

»1. Zur fehlenden Klageveranlassung, wenn der Gläubiger eines Schutzrechtsanspruchs das Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob in der einen Tag später stattfindenden Berufungsverhandlung im Eilverfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wird. 2. Keine analoge Anwendung des § 8 IV UWG bei der Verfolgung von Schutzrechtsansprüchen.«

Normenkette:

ZPO § 93 ; BGB § 242 ; UWG § 8 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO zu tragen, da die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und die Klageansprüche sofort anerkannt hat.

In Wettbewerbsstreitigkeiten sowie bei der Verfolgung von Schutzrechtsansprüchen gibt der Verletzer, gegen den bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, im Regelfall erst dann Anlass zur Erhebung der Hauptsacheklage, wenn er trotz entsprechender Aufforderung des Unterlassungsgläubigers (Abschlussschreiben) keine Abschlusserklärung abgibt.