Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO zu tragen, da die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und die Klageansprüche sofort anerkannt hat.
In Wettbewerbsstreitigkeiten sowie bei der Verfolgung von Schutzrechtsansprüchen gibt der Verletzer, gegen den bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, im Regelfall erst dann Anlass zur Erhebung der Hauptsacheklage, wenn er trotz entsprechender Aufforderung des Unterlassungsgläubigers (Abschlussschreiben) keine Abschlusserklärung abgibt.
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