OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.07.2008
1 W 99/08
Normen:
ZPO § 93 ; ZPO § 99 Abs. 2 ; UWG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2008, 807
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 87/08

Veranlassung zur Klageerhebung ohne vorherige Abmahnung des Wettbewerbers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.07.2008 - Aktenzeichen 1 W 99/08

DRsp Nr. 2008/21655

Veranlassung zur Klageerhebung ohne vorherige Abmahnung des Wettbewerbers

»Zwar ist eine hinreichende Veranlassung zur gerichtlichen Rechtsverfolgung regelmäßig zu verneinen, wenn die einen Unterlassungsanspruch verfolgende Verfügungsklägerin entgegen der grundsätzlichen Forderung des § 12 Abs. 1 UWG sogleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, ohne dem Unterlassungsschuldner zuvor eine Abmahnung übermittelt und ihm so Gelegenheit gegeben zu haben, ein gerichtliches Verfahren durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn es der Verfügungsklägerin nach den konkreten Umständen des Falles unzumutbar war, die Verfügungsbeklagte als Verletzerin vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erst noch abzumahnen, weil eine besondere Dringlichkeit bestand. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit kann etwa dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß, als die Gefahr seiner Begehung für die Verfügungsklägerin erkennbar wurde, aus objektivierter klägerischer Sicht ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar war«

Normenkette:

ZPO § 93 ; ZPO § 99 Abs. 2 ; UWG § 12 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist zulässig.