OLG München - Beschluss vom 08.03.2010
6 W 931/10
Normen:
ZPO § 93; UWG § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 HKO 19258/09

Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO bei Eingehung einer modifizierten Unterlassungsverpflichtung

OLG München, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 6 W 931/10

DRsp Nr. 2010/22434

Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO bei Eingehung einer modifizierten Unterlassungsverpflichtung

Ist der Abgemahnte lediglich eine Unterlassungsverpflichtung eingegangen, die erheblich von der von dem Abmahnenden geforderten zurückbleibt und erwirkt dieser daraufhin eine einstweilige Verfügung, so hat der Abgemahnte Anlass zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO gegeben.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.1.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 93; UWG § 12 Abs. 1 S. 1;

Gründe: