OLG Naumburg - Beschluß vom 27.05.1999
7 W 38/99
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 597
NJW-RR 2000, 1666
OLGReport-Naumburg 1999, 431
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 09.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 357/99

Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO

OLG Naumburg, Beschluß vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 7 W 38/99

DRsp Nr. 1999/7916

Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO

»1. Der Beklagte hat darzulegen, dass er keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben hat.2. Stellt der Beklagte den Zugang mehrerer mit gewöhnlicher Post versandter Briefe in Abrede, so hat er einen Sachverhalt darzulegen, der den Verlust plausibel macht.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat auf sie nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche ihres zwischenzeitlich verstorbenen Mitgliedes K.H. D. aus R. aus unerlaubter Handlung geltend gemacht. Der Beklagte hatte am 13. Oktober 1995 gegen 16.30 Uhr mit einem Seitengewehr in den Rücken des Mitgliedes D. gestochen und diesen dadurch erheblich verletzt. Dieser befand sich bis zum 27. November 1995 in stationärer Behandlung im Krankenhaus R. Gegenstand der Klage sind die Kosten der Krankenhausbehandlung (19.116,50 DM) und das Krankengeld (3.843,36 DM).