Gründe:
I.
Die Klägerin hat auf sie nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche ihres zwischenzeitlich verstorbenen Mitgliedes K.H. D. aus R. aus unerlaubter Handlung geltend gemacht. Der Beklagte hatte am 13. Oktober 1995 gegen 16.30 Uhr mit einem Seitengewehr in den Rücken des Mitgliedes D. gestochen und diesen dadurch erheblich verletzt. Dieser befand sich bis zum 27. November 1995 in stationärer Behandlung im Krankenhaus R. Gegenstand der Klage sind die Kosten der Krankenhausbehandlung (19.116,50 DM) und das Krankengeld (3.843,36 DM).