OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2009
I-24 W 85/08
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 212/08

Veranlassung zur Klageerhebung bei zukünftigen Leistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen I-24 W 85/08

DRsp Nr. 2009/3858

Veranlassung zur Klageerhebung bei zukünftigen Leistungen

1. § 93 ZPO ist auch auf eine Klage nach § 258 ZPO anwendbar. 2. Gerät der Beklagte mit einem Teil der Leistung in Verzug, so gibt er auch allenfalls hinsichtlich dieses Teils Veranlassung zur Klage auf künftige Leistung (hier bejaht für Zahlungen einer privaten Versorgungsrente).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis-, Teilversäumnis- und Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16.10.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten erster Instanz werden der Klägerin zu 36%, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 39% und dem Beklagten zu 3. darüber hinaus alleine zu weiteren 25% auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1., 2. und 4. zu 48,5%; diejenigen der Klägerin werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 39% und darüber hinaus dem Beklagten zu 3. zu weiteren 25% auferlegt. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 10.000 EUR (Kosteninteresse).

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 258;

Gründe:

I.