Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis-, Teilversäumnis- und Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16.10.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten erster Instanz werden der Klägerin zu 36%, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 39% und dem Beklagten zu 3. darüber hinaus alleine zu weiteren 25% auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1., 2. und 4. zu 48,5%; diejenigen der Klägerin werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 39% und darüber hinaus dem Beklagten zu 3. zu weiteren 25% auferlegt. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 10.000 EUR (Kosteninteresse).
I.
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