OLG München vom 02.05.2000
21 W 988/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
ZUM-RD 2000, 484
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1437/00

Veranlassung zur Klageerhebung bei groben Verstößen gegen die journalistische Sorgfaltspflicht; Abmahnpflicht bei erfundenem Interview

OLG München, vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 21 W 988/00

DRsp Nr. 2005/14087

Veranlassung zur Klageerhebung bei groben Verstößen gegen die journalistische Sorgfaltspflicht; Abmahnpflicht bei erfundenem Interview

»1. Ein Verhalten des Beklagten gibt Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO, wenn es bei vernünftiger Würdigung zu dem Schluss berechtigt, der Kläger werde ohne Beschreiten des Prozessweges nicht zu seinem Recht gelangen. 2. In äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen muss deshalb der Betroffene vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in der Regel versuchen, den Äußernden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu veranlassen (Klarstellung zur bisherigen Rechtsprechung des Senats, insbesondere zu Senat v. 23.10.1991 - 21 W 2048/91, OLGR München 1992, 28 = AfP 1992, 285 = NJW-RR 1992, 731; Beschl. v. 2.2.1996 - 21 W 817/96). Dies gilt nicht bei einem groben Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht.