Die nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet; zu Recht wendet sich die Klägerin dagegen, daß ihr nach § 93 ZPO trotz Obsiegens in der Sache die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die Beklagten Veranlassung zur Einreichung der auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage gegeben.
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