OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.08.2000
20 W 43/00
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2 § 93 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 344
OLGReport-Düsseldorf 2001, 460
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 30/00

Veranlassung zur Klageerhebung bei erfolglos geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 20 W 43/00

DRsp Nr. 2001/11259

Veranlassung zur Klageerhebung bei erfolglos geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen

Außergerichtlich erfolglos geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Wettbewerbsrechts können ohne das Risiko einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO eingeklagt werden, auch wenn wegen des entsprechenden Unterlassungsanspruchs zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung erwirkt worden ist und der Verletzer hierzu noch eine Abschlusserklärung abgeben kann.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2 § 93 ;

Gründe:

Die nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet; zu Recht wendet sich die Klägerin dagegen, daß ihr nach § 93 ZPO trotz Obsiegens in der Sache die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die Beklagten Veranlassung zur Einreichung der auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage gegeben.