OLG Köln - Beschluss vom 27.03.2009
2 W 28/09
Normen:
ZPO § 93;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 397/07

Veranlassung zur Klageerhebung bei einer Stufenklage

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 2 W 28/09

DRsp Nr. 2009/16185

Veranlassung zur Klageerhebung bei einer Stufenklage

Wird im Rahmen einer Stufenklage der bezifferte Anspruch von der beklagten Partei sofort anerkannt, so hat sie dann keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn sei von der klagenden Partei zuvor nicht außerprozessual zur Zahlung aufgefordert worden ist.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 19. November 2008 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Kostenentscheidung in dem Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 2008 - 27 O 397/07 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte 11 %, die Klägerin zu 1) 24 %, die Klägerin zu 2) 31 % und die Klägerin zu 3) 34 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1) in Höhe von 75 % und die Beklagte in Höhe von 25 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben die Klägerin zu 2) in Höhe von 90 % und die Beklagte in Höhe von 10 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) trägt diese selbst.