Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Hamburg vom 1.4.2010, Aktenzeichen
Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Mit zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht der Klägerin nach Anerkennung der Klagforderung durch den Beklagten gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Dies trifft aber nicht zu.
Eine Partei gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde.
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