OLG Hamburg - Beschluss vom 08.07.2010
10 W 4/10
Normen:
ZPO § 93;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 215/09

Veranlassung zur Klageerhebung bei angenommener stillschweigender Verlängerung einer Frist

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 10 W 4/10

DRsp Nr. 2010/17779

Veranlassung zur Klageerhebung bei angenommener stillschweigender Verlängerung einer Frist

Teilt eine Partei auf ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung mit, dass sie die Frist als verlängert ansehe, so gibt sie dadurch jedenfalls dann keinen Anlass zur Klagerhebung, wenn sie zuvor regelmäßig ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hat.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Hamburg vom 1.4.2010, Aktenzeichen 333 O 215/09, wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 7.285,45 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 93;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Mit zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht der Klägerin nach Anerkennung der Klagforderung durch den Beklagten gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Dies trifft aber nicht zu.

Eine Partei gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde.