BGH - Beschluß vom 16.05.2006
XI ZB 20/05
Normen:
ZPO § 93 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 1464/05
LG München I, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 24740/04

Veranlassung zur Klageerhebung

BGH, Beschluß vom 16.05.2006 - Aktenzeichen XI ZB 20/05

DRsp Nr. 2006/18994

Veranlassung zur Klageerhebung

Das vorprozessuale Verhalten eines Beklagten gibt Anlass zur Erhebung der Klage, wenn es vernünftigerweise in Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Schuldner eine kurze Schriftsatzfrist gesetzt wird und er diese unbeantwortet läßt.

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe: