OLG Köln - Beschluss vom 17.10.2003
2 W 97/03
Normen:
ZPO §§ 91 93 448 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 648
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 187/03

Veranlassung zur Klageerhebung

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 2 W 97/03

DRsp Nr. 2003/15970

Veranlassung zur Klageerhebung

1. Die Nichtbefolgung eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens stellt nur dann einen Anlass zur Klageerhebung gemäß § 93 ZPO dar, wenn sich die Aufforderung auf den später geltend gemachten Anspruch bezieht. 2. Ist der Erhalt eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens zwischen den Parteien streitig, so obliegt es im Rahmen des § 93 ZPO der Beklagten, den fehlenden Zugang des Aufforderungsschreibens zu beweisen.

Normenkette:

ZPO §§ 91 93 448 ;

Gründe: