BVerwG - Beschluß vom 02.06.1999
4 B 30.99
Normen:
GKG 8 Abs. 1 ; VwGO § 120, § 133 Abs. 6, § 158 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 1670
UPR 1999, 359

Urteilsergänzung; Kostenentscheidung; Antragserfordernis; unzulässiges Ergänzungsurteil; Anfechtbarkeit; Aufhebung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BVerwG, Beschluß vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 4 B 30.99

DRsp Nr. 1999/8005

Urteilsergänzung; Kostenentscheidung; Antragserfordernis; unzulässiges Ergänzungsurteil; Anfechtbarkeit; Aufhebung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

»Eine unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

GKG 8 Abs. 1 ; VwGO § 120, § 133 Abs. 6, § 158 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Senat hat mit Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - (BVerwGE 106, 295) ein Urteil des Berufungsgerichts vom 17. Oktober 1995 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung mit der Maßgabe zurückverwiesen, daß die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten bleibe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen mit - rechtskräftigem - Urteil vom 16. Oktober 1998 zurückgewiesen und der Beigeladenen "die Kosten des Berufungsverfahrens" auferlegt.