Gründe:
I. Der Senat hat mit Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - (BVerwGE 106, 295) ein Urteil des Berufungsgerichts vom 17. Oktober 1995 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung mit der Maßgabe zurückverwiesen, daß die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten bleibe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen mit - rechtskräftigem - Urteil vom 16. Oktober 1998 zurückgewiesen und der Beigeladenen "die Kosten des Berufungsverfahrens" auferlegt.