BGH - Urteil vom 16.04.2015
I ZR 225/12
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 2; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 23; UrhG § 24; UrhG § 9; UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR 2015, 1189
GRUR 2015, 6
MMR 2015, 824
WRP 2015, 1507
ZUM 2015, 996
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 175/08
OLG Hamburg, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 37/10

Urheberrechtsverletzung durch Kopieren bzw. Sampeln von ca. 10-sekündigen Originalaufnahmen ohne Verwendung des Textes; Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks; Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit

BGH, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen I ZR 225/12

DRsp Nr. 2015/18040

Urheberrechtsverletzung durch Kopieren bzw. Sampeln von ca. 10-sekündigen Originalaufnahmen ohne Verwendung des Textes; Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks; Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit

ZPO § 286 Abs. 1 B, D, E; RVG § 14 Abs. 2 a) Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.