LG Köln, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AR 5/08
Urheberrecht - Gegenstandswert im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F.
OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 6 W 123/08
DRsp Nr. 2008/20295
Urheberrecht - Gegenstandswert im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9UrhG n.F.
»1. Der für die anwaltliche Vergütung maßgebende Gegenstandswert in den Verfahren nach § 101 Abs. 9UrhG n. F. ist nicht identisch mit der Höhe der nach § 128 cKostO anfallenden Gebühr. Im allgemeinen ist der Regelwert von 3.000,- Ç zugrunde zu legen.2. Wird der Anordnungsantrag auf die Verletzung eines bestimmten urheberrechtlich geschützten Werks (hier: eines Musikalbums) gestützt, so hat es bei dem vorgenannten Regelstreitwert zu bleiben, auch wenn sich die begehrte Auskunft auf verschiedene IP-Adressen bezieht.«