VGH Bayern - Beschluss vom 17.10.2000
5 C 00.2927
Normen:
GKG (1975) § 25 Abs. 3 ; GKG (2004) § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.09.2000

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 5 C 00.2927

DRsp Nr. 2004/18281

Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde

Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn sich aus ihr nicht entnehmen lässt, welchen Streitwert die Klägerin für richtig hält und ob der Beschwerdewert von 100 DM überstiegen wird.

Normenkette:

GKG (1975) § 25 Abs. 3 ; GKG (2004) § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Das Verwaltungsgericht München stellte mit Beschluss vom 25. September 2000 das Verfahren ein (Nr. I), übertrug der Klägerin die Kosten des Verfahrens (Nr. II) und setzte den Streitwert auf 8.000 DM fest (Nr. III). In der Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass die Nrn. I und II des Beschlusses unanfechtbar seien und dass gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III die Beschwerde gegeben sei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM übersteigt.

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen den Beschluss.

Der Verwaltungsgerichtshof legt die Beschwerde dahingehend aus, dass sie sich gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III des Beschlusses richtet, da nur diese Entscheidung anfechtbar ist, während die Verfahrenseinstellung in Nr. I und die Kostenentscheidung in Nr. II unanfechtbar sind.