OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2007
9 U 46/07
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2 ; ZPO § 511 ; ZPO § 537 ; ZPO § 718 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-10 O 75/07,

Unzulässigkeit einer sich auf Nebenentscheidungen beschränkenden Berufung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 9 U 46/07

DRsp Nr. 2007/22506

Unzulässigkeit einer sich auf Nebenentscheidungen beschränkenden Berufung

Eine Berufung, die sich auf die Kostenentscheidung und den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in einem Anerkenntnisurteil beschränkt, ist unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2 ; ZPO § 511 ; ZPO § 537 ; ZPO § 718 ;

Entscheidungsgründe:

Wie im Hinweisbeschluss vom 4.9.2007 angekündigt, war das Rechtsmittel des Klägers gemäß § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Seine weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 26.9.2007 vermögen den Senat aus den im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen nicht zu überzeugen.

Es bleibt das Folgende hinzuzufügen:

- Bei dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit handelt es sich nicht um eine Entscheidung zur Hauptsache, sondern um eine Nebenentscheidung (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO, 26. Auflage, § 313 Rn 10).

- Eine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde kam aus den genannten Gründen bisher nicht in Betracht. Soweit sie nunmehr - nach dem Willen des Klägers - hilfsweise Platz greifen soll, wäre jedenfalls die Frist des § 569 I ZPO verstrichen.

- Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss steht dem Kläger nach §§ 574 I 1, 522 I 4 ZPO offen, ohne dass es einer gesonderten Zulassung bedarf.