Wie im Hinweisbeschluss vom 4.9.2007 angekündigt, war das Rechtsmittel des Klägers gemäß § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Seine weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 26.9.2007 vermögen den Senat aus den im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen nicht zu überzeugen.
Es bleibt das Folgende hinzuzufügen:
- Bei dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit handelt es sich nicht um eine Entscheidung zur Hauptsache, sondern um eine Nebenentscheidung (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO, 26. Auflage, § 313 Rn 10).
- Eine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde kam aus den genannten Gründen bisher nicht in Betracht. Soweit sie nunmehr - nach dem Willen des Klägers - hilfsweise Platz greifen soll, wäre jedenfalls die Frist des § 569 I ZPO verstrichen.
- Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss steht dem Kläger nach §§ 574 I 1, 522 I 4 ZPO offen, ohne dass es einer gesonderten Zulassung bedarf.
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