BGH - Beschluss vom 29.05.2015
XI ZR 335/13
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 42/11
OLG Frankfurt am Main, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 32/12

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen XI ZR 335/13

DRsp Nr. 2015/10245

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, [...] Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, [...] Rn. 6) eingelegt worden.

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung bis 80.000 € trifft zu.