Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, [...] Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 -
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung bis 80.000 € trifft zu.
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