Der als Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu wertende "Widerspruch" des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 17. Oktober 2005 ist bereits unzulässig, weil der Beklagte das Schreiben vom 12. Dezember 2005 nicht unterzeichnet hat. Davon abgesehen entspricht die erhobene Gebühr den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 GKG, KV Nr. 1820).
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