Die zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag vom 22.12. 1993 abgelehnt, weil der begehrten Festsetzung die Bestandskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2.Juli 1993 entgegensteht.
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