BGH - Beschluß vom 10.04.2003
VII ZB 6/03
Normen:
ZPO § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Unzulässigkeit der isolierten sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Berufungsurteils

BGH, Beschluß vom 10.04.2003 - Aktenzeichen VII ZB 6/03

DRsp Nr. 2003/7413

Unzulässigkeit der isolierten sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Berufungsurteils

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Berufungsgerichts wendet, ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Die Rüge einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit dieser Kostenentscheidung im Berufungsurteil begründet keinen außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe,