BVerwG - Beschluss vom 25.11.2015
2 WDB 1.15
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Unzulässigkeit der Festsetzung einer Pauschgebühr in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung

BVerwG, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 2 WDB 1.15

DRsp Nr. 2016/1243

Unzulässigkeit der Festsetzung einer Pauschgebühr in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung

In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann keine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden.

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nachdem der ehemalige Soldat am 22. Juli 2015 seine Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. August 2013 zurückgenommen hatte, beantragte der mit Beschluss vom 30. Mai 2014 bestellte Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 6. August 2015 die Festsetzung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung.