OLG Köln - Beschluß vom 24.05.2000
15 U 36/00
Normen:
ZPO § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 447

Unzulässigkeit der Berufung bei fehlendem Sachantrag in 1. Instanz

OLG Köln, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 15 U 36/00

DRsp Nr. 2001/685

Unzulässigkeit der Berufung bei fehlendem Sachantrag in 1. Instanz

Die Berufung ist unzulässig, wenn die Kläger in erster Instanz zuletzt keinen Sachantrag mehr stellen, sondern nur noch beantragen, ihrem ursprünglichen Prozessbevollmächtigten die Kosten aufzuerlegen, da er das Verfahren ohne Auftrag und Vollmacht in Gang gesetzt habe, das erstinstanzliche Urteil dies aber kostenpflichtig für die Kläger ablehnt wegen hinreichender Vollmacht des Prozessbevollmächtigten. Die Berufung verstößt gegen § 99 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 1 ;

Hinweise:

Eingereicht durch ROLG Dr. Jährig

Fundstellen
OLGReport-Köln 2000, 447