LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.04.2005
3 Ta 44/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 1 § 33 Abs.1 ; GKG § 25 Abs. 2 (a.F.) § 63 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 10 Abs. 1 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 219/04

Unzulässiger Antrag auf Wertfestsetzung bei Prozessvergleich zur Erledigung des Arbeitsrechtsstreits im Urteilsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 44/05

DRsp Nr. 2005/11256

Unzulässiger Antrag auf Wertfestsetzung bei Prozessvergleich zur Erledigung des Arbeitsrechtsstreits im Urteilsverfahren

1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, weshalb § 9 Abs. 1 BRAGO die Maßgeblichkeit der zu den Gerichtsgebühren getroffenen Wertfestsetzung für die Gebühren des Rechtsanwalts anordnet. 2. Um diesen aus Gründen der Vereinfachung und Vereinheitlichung angeordneten Gleichlauf der Berechnung von Streit- und Gegenstandswert zu erhalten, kann der Rechtsanwalt nach § 9 Abs. 2 BRAGO aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen; nur wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Gerichtsverfahren fehlt, kann der Rechtsanwalt einen Antrag nach § 10 Abs. 1 BRAGO, § 33 Abs. 1 RVG auf Wertfestsetzung stellen. 3. Ein Wahlrecht des Rechtsanwalts zwischen einem Antrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 BRAGO besteht demnach nicht.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 1 § 33 Abs.1 ; GKG § 25 Abs. 2 (a.F.) § 63 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 10 Abs. 1 ; BGB § 779 ;

Gründe:

I.