LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.09.2010
1 Ta 186/10
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 800/09

Unzulässige Streitwertbeschwerde bei fehlender Beschwer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 186/10

DRsp Nr. 2011/1876

Unzulässige Streitwertbeschwerde bei fehlender Beschwer

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstands ist bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert zu verstehen, sondern die Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern würde.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 04.08.2010 - 5 Ca 800/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.

Die Beklagte war Arbeitgeberin des Klägers und wurde von diesem auf Zahlung von Spesen in Höhe von 432,- Euro vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - verklagt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt. In dem Vergleich einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von Spesen in Höhe von 288,- Euro.