Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 04.08.2010 -
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I. Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.
Die Beklagte war Arbeitgeberin des Klägers und wurde von diesem auf Zahlung von Spesen in Höhe von 432,- Euro vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - verklagt.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt. In dem Vergleich einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von Spesen in Höhe von 288,- Euro.
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