1. Das Gericht, das nach Art. 100 Abs. 1GG dem Bundesverfassungsgericht eine Norm zur Prüfung stellt, muß nicht nur darlegen, daß seine Entscheidung von der Gültigkeit dieser Norm abhängt, sondern auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründen.2. Dazu muß es die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen und sich jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen.