Unzulässige Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im Beschwerdeverfahren nach § 14 Abs. 7 KostO als absoluter Beschwerdegrund
OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 15 W 312/06
DRsp Nr. 2007/18511
Unzulässige Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im Beschwerdeverfahren nach § 14 Abs. 7KostO als absoluter Beschwerdegrund
Beschwerden im Kostenerinnerungsverfahren dürfen auch von der Handelskammer nur durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entschieden werden. Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist durch § 14 Abs. 7 S. 3 KostO ausgeschlossen. Die Nichtbeachtung der Vorschrift begründet einen absoluten Beschwerdegrund entsprechend § 547 Nr. 1 ZPO.