I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
III.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage bereits unzulässig. Denn dem Kläger fehlt das Rechtsschutzinteresse.
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