OLG Brandenburg - Urteil vom 27.11.2007
11 U 16/07
Normen:
GKG § 5 (a.F.) ; GKG § 54 Nr. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 134/06

Unzulässige Leistungsklage auf Rückerstattung von Gerichtskosten wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 11 U 16/07

DRsp Nr. 2008/161

Unzulässige Leistungsklage auf Rückerstattung von Gerichtskosten wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

Eine Leistungsklage zur Rückerstattung von Gerichtskosten ist wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn die Rückerstattung bereits auf dem einfacheren Wege des Erinnerungsverfahrens nach § 5 GKG a. F. hätte verfolgt werden können.

Normenkette:

GKG § 5 (a.F.) ; GKG § 54 Nr. 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage bereits unzulässig. Denn dem Kläger fehlt das Rechtsschutzinteresse.