1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2010 - 3 Ca 1498/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren sowie der Geltendmachung eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.09.2009 mit einer Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich 1.720 Euro beschäftigt. Am 30.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2009.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.10.2009 Kündigungsschutzklage und begehrte zudem mit dem Klageantrag zu 2) die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten.
Die Parteien haben den Rechtsstreit im Gütetermin vom 12.11.2009 durch Vergleich erledigt.
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