LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.09.2007
1 Ta 208/07
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 784
NZA-RR 2008, 270
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 120/07

Unzulässige Kostenbeschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewerts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 208/07

DRsp Nr. 2008/1802

Unzulässige Kostenbeschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewerts

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert sondern die Differenz der Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will; die unterschiedlichen Höhen belasten die Beschwerdeführer nur gebührenmäßig, weil sie nur insoweit von möglichen Verbesserungen betroffen sein können.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung und einem Zahlungsantrag für einen nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Zeitraum.

Die Klägerin war seit 01.07.2005 bei den Beklagten beschäftigt. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.01.2007, zugegangen am 05.01.2007 gewendet, die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2 begehrt, ihre Weiterbeschäftigung verlangt, den Lohn für den Monat Januar 2007 in Höhe von 1.336,40 Euro geltend gemacht und ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis sowie eine ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung verlangt.