Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 - 7 Ca 1023/07 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für Detektivkosten.
Der Geschäftsführer der Klägerin ist der mittlerweile geschiedene Ehemann der Beklagten.
Die Beklagte war bei der Klägerin sei dem 5. März 1992 bei einem Bruttomonatsgehalt von 920 € zur Leistung von Büro - bzw. Sekretariatsarbeiten beschäftigt.
Nachdem sich die Ehegatten auseinander gelebt und sich die finanzielle Situation der Klägerin verschlechtert hatte, kam es auch zu Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis der Parteien.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2006.
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