OLG München - Beschluss vom 07.06.2006
32 Wx 83/06
Normen:
KostO § 31 Abs. 3 § 14 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 491
NZM 2006, 912
OLGReport-München 2006, 642
ZMR 2006, 947
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 764/05
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen II 47/04

Unzulässige Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten im Namen eines Beteiligten zur Streitwerterhöhung

OLG München, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 83/06

DRsp Nr. 2006/18775

Unzulässige Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten im Namen eines Beteiligten zur Streitwerterhöhung

»Die von den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ausdrücklich in dessen Namen eingelegte Geschäftswertbeschwerde ist, wenn damit nur eine Erhöhung des Geschäftswerts angestrebt wird, mangels Beschwer unzulässig.«

Normenkette:

KostO § 31 Abs. 3 § 14 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist teilende Eigentümerin einer Wohnanlage. Die Aufteilung in Wohnungseigentum durch Teilungserklärung nach § 8 WEG vom 18.10.2000 wurde am 5.4.2002 in das Grundbuch eingetragen. Die Antragsteller haben jeweils einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum in der Wohnanlage abgeschlossen, entsprechende Auflassungsvormerkungen sind im Grundbuch eingetragen. Die Wohnungen sind von den Erwerbern in Besitz genommen worden. Außer der teilenden Antragsgegnerin ist noch kein weiterer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.