I.
Die Antragsgegnerin ist teilende Eigentümerin einer Wohnanlage. Die Aufteilung in Wohnungseigentum durch Teilungserklärung nach § 8 WEG vom 18.10.2000 wurde am 5.4.2002 in das Grundbuch eingetragen. Die Antragsteller haben jeweils einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum in der Wohnanlage abgeschlossen, entsprechende Auflassungsvormerkungen sind im Grundbuch eingetragen. Die Wohnungen sind von den Erwerbern in Besitz genommen worden. Außer der teilenden Antragsgegnerin ist noch kein weiterer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
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