VGH Bayern - Beschluss vom 22.08.2000
4 C 00.2450
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 2 ; GKG (2004) § 66 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München - Kostenansatz vom 10.07.2000,

Unzulässige Beschwerde mangels Erreiches des Beschwerdewerts

VGH Bayern, Beschluss vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 4 C 00.2450

DRsp Nr. 2004/18299

Unzulässige Beschwerde mangels Erreiches des Beschwerdewerts

Beträgt der auf den Antragsteller entfallende Kostenansatz beträgt 32,94 DM, fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Dass in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts eine unzutreffende Beschwerdewertgrenze von 400,- DM genannt ist, ist für die Einlegung der Beschwerde durch den Antragsteller weder kausal noch macht sie die gerichtliche Entscheidung als solche rechtswidrig.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 2 ; GKG (2004) § 66 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die den Kostenansatz der Geschäftsstelle vom 24. August 1999 bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2000 ist unzulässig.