LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.01.2004
3 Ta 13/04
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1 ; ZPO § 318 ; GKG § 25 ; BRAGO § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.12.2003

Unzulässige Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 13/04

DRsp Nr. 2004/7106

Unzulässige Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil

1. Die Streitwertfestsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist unanfechtbar; der Streitwert kann deshalb als Nebenentscheidung des Urteils nur in Verbindung mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache überprüft werden.2. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, nach §§ 25 GKG, 10 BRAGO die Festsetzung eines gesonderten Gebührenstreitwertes zu beantragen.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1 ; ZPO § 318 ; GKG § 25 ; BRAGO § 10 ;

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 17.12.2003 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage des Klägers kostenfällig abgewiesen und den Streitwert auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2004 legt die Beklagte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Sie vertritt die Auffassung, bei einem monatlichen Bruttoentgelt des Klägers in Höhe von 1.942,41 EURO sei der Streitwert auf mindestens 5.828,73 EURO festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gem. § 61, I ArbGG setzt das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes im Urteil fest.