LAG München - Beschluss vom 23.10.2009
7 Ta 309/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 148
NJW-Spezial 2010, 60
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10446/09

Unzulässige Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung

LAG München, Beschluss vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 309/09

DRsp Nr. 2009/25493

Unzulässige Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes "namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung"

Eine ausdrücklich "namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung" eingelegte Beschwerde gegen einen Gegenstandswertbeschluss nach § 33 RVG ist nicht statthaft, da die Rechtsschutzversicherung nicht antrags- und damit nicht beschwerdebefugt ist, § 33 Abs. 2 u. 3 RVG. Die Erklärung eines Rechtsanwalts, eine Beschwerde "namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung" einlegen zu wollen, ist vollkommen unmissverständlich und somit nicht auslegungsbedürftig.

Tenor:

Die Beschwerde der B. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.08.2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe:

I.

In einem Rechtsstreit über eine arbeitgeberseitige Kündigung, in dem der bei der B. rechtsschutzversicherte Kläger einen Kündigungsschutz- und einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hatte, haben sich die Parteien am 11.08.2009 in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht München durch einen Vergleich über den gesamten Rechtsstreit geeinigt.