LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.05.2011
1 Ta 229/10
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 49;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1825/10

Unzulässige Beschwerde der Partei auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes; Wert des Beschwerdegegenstands bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 229/10

DRsp Nr. 2011/10661

Unzulässige Beschwerde der Partei auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes; Wert des Beschwerdegegenstands bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG unter Zugrundelegung der nach § 49 RVG reduzierten Erstattungsbeträge. 2. Ungeschriebene Voraussetzung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist das Vorliegen einer Beschwer des Beschwerdeführers dergestalt, dass eine Abweichung zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Begehr des Beschwerdeführers vorliegt. Die anwaltlich vertretene Partei ist durch eine zu niedrige Gegenstandswertsfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG nicht beschwert. Die auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde der Partei ist daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2010 - 3 Ca 1825/10 - werden als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 49;

Gründe: