LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2011
17 Ta (Kost) 6049/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 2 S. 2; RVG § 33 Abs. 3; ArbGG § 12 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 178/10

Unzulässige Beschwerde der gegnerischen Partei im Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltlichen Gebühren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6049/11

DRsp Nr. 2011/11111

Unzulässige Beschwerde der gegnerischen Partei im Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltlichen Gebühren

Beantragen die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter Wertfestsetzung nach § 33 RVG, ist der Gegner an diesem Verfahren nicht beteiligt. Die Beschwerde des Gegners gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist unzulässig.

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 4. April 2011 - 4 Ca 178/10 - aufgehoben.

II. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 12. November 2010 - 4 Ca 178/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2 S. 2; RVG § 33 Abs. 3; ArbGG § 12 a Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich vom 24. August 2010.