LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2007
1 Ta 32/07
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1616/06

Unzulässige Beschwerde bei unzureichendem Beschwerdewert

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 32/07

DRsp Nr. 2007/11789

Unzulässige Beschwerde bei unzureichendem Beschwerdewert

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist bei der Streitwert- oder Gegenstandswertfestsetzung nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Wert sondern die Differenz der Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will (oder würde); die unterschiedlichen Höhen belasten die Beschwerdeführer nur gebührenmäßig, weil sie nur insoweit von möglichen Verbesserungen betroffen sein können.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Die Beschwerdeführer vertraten den Beklagten in einem Kündigungsschutzprozess, wobei sich die Klägerin nicht gegen die Kündigung selbst, sondern gegen die Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gewehrt hat.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. Nach der Ziffer 2 des Vergleiches hat die Beklagte darüber hinaus an die Klägerin 77,00 EUR zu zahlen. In Ziffer 4 verpflichtete sich die Klägerin ihrerseits, für näher bestimmte Fehlzeiten ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.10.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.250,50 EUR festgesetzt.