LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.11.2004
3 Ta 181/04
Normen:
ZPO § 60 § 91 Abs. 2 § 91 § 103 § 319 § 567 Abs. 2 ; BRAGO § 6 ; BVerfGG § 34 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 491/95

Unzulässige Beschwerde bei unklarer Zielsetzung - Kostenerstattungsanspruch der Streitgenossen bei Beauftragung mehrerer Anwälte

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 181/04

DRsp Nr. 2005/1148

Unzulässige Beschwerde bei unklarer Zielsetzung - Kostenerstattungsanspruch der Streitgenossen bei Beauftragung mehrerer Anwälte

1. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sich aus ihr nicht ergibt, was das Ziel der Beschwerde ist; ist nicht bestimmt, welches Ziel mit der Beschwerde verfolgt wird, kann auch der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht ermessen werden.2. Haben Streitgenossen jeweils für sich einen Anwalt zur Führung des Rechtsstreits beauftragt, ist die Frage, ob die Kosten mehrerer Anwälte zu erstatten sind, nicht einheitlich zu beantworten; grundsätzlich sind die Mehrkosten nicht erstattungsfähig, es sei denn, für die Beauftragung unterschiedlicher Rechtsanwälte bestehen sachliche Gründe.3. Hinsichtlich der Kostenerstattung sind die Streitgenossen so zu behandeln, wie wenn sie einen gemeinsamen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten bestellt hätten; dass die Sozietät der Streitgenossen im Verlaufe des rund neun Jahre dauernden Rechtsstreits aufgelöst wurde, kann für sich allein eine unterschiedliche Interessenlage nicht begründen.

Normenkette:

ZPO § 60 § 91 Abs. 2 § 91 § 103 § 319 § 567 Abs. 2 ; BRAGO § 6 ; BVerfGG § 34 ;

Gründe:

I.