LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2004
7 Sa 148/04
Normen:
ZPO § 529 § 533 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2653/03

Unzulässige Aufrechnung in der Berufungsinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 148/04

DRsp Nr. 2005/2134

Unzulässige Aufrechnung in der Berufungsinstanz

Gemäß § 533 ZPO ist eine Aufrechnungserklärung im Berufungsverfahren nur dann zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Aufrechnungserklärung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Normenkette:

ZPO § 529 § 533 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten noch Zahlungsansprüche zustehen.

Der Kläger war bei der Beklagten von 01.03.2002 bis 15.08.2003 als Fahrer und Mitarbeiter im Dienstleitungsbereich (Umzüge, Kurierdienste, interne Arbeiten) beschäftigt.

Bis 30.06.2002 erfolgte die Beschäftigung als geringfügig eingesetzter Mitarbeiter, ab 01.07.2002 bestand ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. In diesem waren zunächst 800,00 EUR netto (Stundenlohn lt. Darstellung des Klägers 6,24 EUR), ab 01.02.2003 1.100,00 EUR netto (Stundenlohn lt. Darstellung des Klägers 9,98 EUR) als Arbeitsvergütung vereinbart.