Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten noch Zahlungsansprüche zustehen.
Der Kläger war bei der Beklagten von 01.03.2002 bis 15.08.2003 als Fahrer und Mitarbeiter im Dienstleitungsbereich (Umzüge, Kurierdienste, interne Arbeiten) beschäftigt.
Bis 30.06.2002 erfolgte die Beschäftigung als geringfügig eingesetzter Mitarbeiter, ab 01.07.2002 bestand ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. In diesem waren zunächst 800,00 EUR netto (Stundenlohn lt. Darstellung des Klägers 6,24 EUR), ab 01.02.2003 1.100,00 EUR netto (Stundenlohn lt. Darstellung des Klägers 9,98 EUR) als Arbeitsvergütung vereinbart.
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